Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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von einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person 
geleitet werden, durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen 
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen besonders 
bestellten Bevollmächtigten. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung 
durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein Agelassen 
werde. Sie hat in diesem Falle auch die zur Ausführung dieses Beschlusses 
etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die 
Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen. 
b. Die §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
g. 7. 
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar find deutsche Staats- 
angehörige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den §##t. 3 bis 5 zur Abgabe 
der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach §. 5 Absatz 2 
Ziffer 2 besonders bestellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der 
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus den im §. 5 Absatz 3 genannten 
Personen bestehen. 
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen 
Person (Gesellschafter, ekktüche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen) 
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein. 
g. 8. 
Die Handelskammer kann Personen, die nach §.7 zu Mitgliedern der 
Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende 
Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach F. 2 festgestellte Zahl 
der Mitglieder hinaus zuwählen. 
Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre. 
Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der 
Handelskammer nicht übersteigen. 
G. 9. 
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach 
Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlumgen eingestellt 
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch 
wählbar. 
Artikel III. 
a. Die I#§. 10 bis 12 des Gesetzes über die Handelskammern werden 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
. 10. 
Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach 
Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen sind, sowie daß eine Abstufung 
(Er. 1938. 1
	        
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