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von einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person
geleitet werden, durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen besonders
bestellten Bevollmächtigten.
Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung
durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein Agelassen
werde. Sie hat in diesem Falle auch die zur Ausführung dieses Beschlusses
etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die
Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen.
b. Die §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
g. 7.
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar find deutsche Staats-
angehörige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den §##t. 3 bis 5 zur Abgabe
der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach §. 5 Absatz 2
Ziffer 2 besonders bestellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus den im §. 5 Absatz 3 genannten
Personen bestehen.
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen
Person (Gesellschafter, ekktüche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen)
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
g. 8.
Die Handelskammer kann Personen, die nach §.7 zu Mitgliedern der
Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende
Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach F. 2 festgestellte Zahl
der Mitglieder hinaus zuwählen.
Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre.
Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der
Handelskammer nicht übersteigen.
G. 9.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach
Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlumgen eingestellt
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch
wählbar.
Artikel III.
a. Die I#§. 10 bis 12 des Gesetzes über die Handelskammern werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
. 10.
Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach
Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen sind, sowie daß eine Abstufung
(Er. 1938. 1