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des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder daß
die Wahlen durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Rechte erfolgen. Für die
Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke gebildet werden. In dem
Statute sind zugleich die zur Ausführung der Beschlüsse erforderlichen Bestim-
mungen zu treffen, insbesondere über die Abgrenzung der Wahlbezirke und Wahl-
abtheilungen und die Vertheilung der Mitglieder der Handelskammer auf die
Wahlbezirke und Wahlabtheilungen, sowie über den bei Abstufungen des Wahl-
rechts anzuwendenden Maßstab.
6 Das Statut unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und
ewerbe.
So lange ein solches Statut nicht erlassen ist, erfolgen die Wahlen zur
Handelskammer in der Weise, daß die nach §. 3 Wahlberechtigten unter Zu-
grundelegung des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei Ab-
theilungen getheilt werden, deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt.
Innerhalb der Wahlabtheilungen können mit Genehmigung des Ministers für
Handel und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.
C. 11.
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handelskammer eine Liste der
Wahlberechtigten auf, die eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Hat die
Wahl nach Wahlbezirken oder Wahlabtheilungen zu erfolgen, so ist für jeden
Wahlbezirk und für jede Wahlabtheilung eine besondere Liste aufzustellen und
ausulegen.
ie Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hinzu-
fügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach
beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig.
In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer noch nicht vorhanden
ist, werden die der Handelskammer durch Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben
von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen.
G. 12.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei
Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten, sonst ein
von der Handelskammer aus der Lahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kom-
missarius den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
b. Der §. 14 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgenden
zweiten Absatz:
Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
unterliegendes Statut kann ein von den Bestimmungen des Absatzes 1 ab-
weichendes Wahlverfahren beschlossen werden.