Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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c. Der §. 15 des Gesetzes über die Handelskammern wird durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu 
machen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels- 
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im Uebrigen die 
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig ist. 
Artikel IV. 
a. Die §69. 16 bis 18 des Gesetzes über die Handelskammern werden 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
K. 16. 
Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt. Alle 
zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus und wird durch neue Wahlen (Ergänzungs-= 
wahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei theilbar ist, 
bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die übrig bleibende 
Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat 
ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen, die 
ausscheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke angemessen zu ver- 
theilen. 
l Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. 
"1 Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalenderjahres statt. Die 
Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres. Die 
Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis die 
Neugewählten die Geschäfte übernommen haben. 
S. 16a. 
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außerhalb der regelmäßigen 
Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden im 
Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen vollzogen. 
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und 
Gewerbe oder die Handelskammer es für erforderlich erachtet, und können alsdann 
unter Zugrundelegung der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten Liste der 
Wahlberechtigten vollzogen werden. 
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Die Wahl jedes Hulueemann erfolgt in einem besonderen Wahlgange; 
nur wenn mehrere Ersatzmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben Wahl- 
(Xr. 0938.)
	        
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