Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen
Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  dem  Handelskammerbeitrage  zu  Grunde
liegenden  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  richten,  sind  unzulässig.

C.  23.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Kosten  von  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Theile  des  Handelskammerbezirks
oder  für  einzelne  Betriebszweige  ausschließlich  bestimmt  sind,  oder  ihnen  vorzugsweise
  zu  Gute  kommen,  die  Beitragspflichtigen  dieser  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen.  Bevor  solche  Anstalten,  Anlagen
und  Einrichtungen  ins  Leben  gerufen  werden,  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  deren  Zweckmäßigkeit  zu  äußern.

Zur  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  sind  Vertreter  der  betheiligten
Bezirkstheile  oder  Betriebszweige  in  angemessener  Lahl  heranzuziehen;  sie  kann
örtlichen  oder  fachlichen  Ausschüssen  übertragen  werden,  die  aus  Mitgliedern  der
Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  24.

Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen  zehn  Prozent
der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmäßigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  daß  der  zu  ihrer
Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer
beträgt.

Artikel  VI.

Die  88.  26  bis  30  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Geschäftsführung.
26.
Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle  des  Ausscheidens

  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt
eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.