Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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über ihre Vertheilung auf Wahlbezirke oder Wahlabtheilungen und über die 
Voraussetzungen, unter denen sie in Thätigkeit treten, Bestimmung zu treffen. 
Im Uebrigen finden auf die Stellvertreter die für Mitglieder geltenden Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung. 
Kostenaufwand. 
g. 23. 
Die Handelskammer beschließt uͤber den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungs- 
wesen selbständig. 
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt 
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten. 
G. 24. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Er- 
ledigung einzelner Aufträge verwachsenden baaren Auslagen werden ihnen erstattet. 
Dee Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren 
Auslagen für die Theilnahme an den Situngen entsprechende Entschädigung zu 
gewähren. 
G. 25. 
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich 
bekannt zu machen und dem Regierungspräsidenten mitzutheilen. 
g. 26. 
Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten Kosten der Handels- 
kammerverwaltung nicht durch besondere Einnahmen gedeckt werden, werden sie 
auf die Wahlberechtigten (69. 3 und 4) umgelegt. Den Maßstab bildet die 
staatlich veranlagte Gewerbesteuer. Dabei bleibt derjenige Theil der Gewerbe- 
steuer außer Anrechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten 
entfällt, die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben, oder hinsichtlich 
welcher 5 Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen Theil zu nehmen, 
nicht zusteht 
Gemeinden / die eine besondere Gewerbesteuer eingeführt haben (§. 2 
des K vom 14. Juli 1893), kann auf Grund n 
der Handelskammer nach Anhörung der Betheiligten der auf die Wahlberechtigten 
der Gemeinde entfallende Betrag an Handelskammerbeiträgen durch Zuschläg 
zu der besonderen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf Fr 
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
g. 27. 
Das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie etwa später ein- 
tretende Veränderungen werden der Handelskammer von dꝛ Steuerausschüssen 
(Nr. 9939.) 
  
 
	        
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