Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Sie  führt  ein  den  heraldischen  Adler  enthaltendes  Siegel  mit  der  Umschrift:
  „Handelskammer  zu  (fü)  4

g.  36.

Den  Handelskammern  ist  gestattet,  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  Zentralbehörden
  zu  erstatten.

Sie  haben  von  den  an  die  Zentralbehörden  erstatteten  Berichten  derjenigen
Provinzialbehörde,  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  fällt,  Mittheilung  zu
machen.

«  §.37.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von  der
Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

Geschäftskreis.

.  38.  ,
Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im  Allgemeinen  durch  ihre
Bestimmung  (H.  1)  begrenzt.  .

Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehr.
linge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

«  ls.39.
.  Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern  über  die
Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen  Jahres  an
den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht  im  Druck
zu  vervielfältigen.

Außerdem  sind  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in  sonst
geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  fortlaufende
Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotokollen  zu  machen,  sowie  summarisch  von
ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniß  zu  geben.

§.  40.

An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz  haben,
werden  von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des
Regierungspräsidenten  —  ernannt.

S.  41.
.Beörsen  und  andere  für  den  Handelsverkehr  bestehende  öffentliche  Anstalten
können  unter  die  Aufsicht  der  Handelskammer  gestellt  werden.