Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g.  42.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
der  in  F.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Art,  deren  Thätigkeit  in
das  Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Auf
Auktionatoren  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Vorschriften,  die  die
Handelskammer  für  die  hiernach  angestellten  Personen  erläßt,  sind  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  vorzulegen.

Der  Handelskammer  liegt  ferner  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen
und  anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheinigungen  ob.

Beaufsichtigung.  Auflösung.
g.  43.

Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe.

Auf  Antrag  desselben  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums
  aufzelist  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  di
innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.

Ueber  die  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der  Handelskammer
während  der  Lwischenzeit  trifft  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  erforderlichen
  Anordnungen.

Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
*

Auf  die  zu  Berlin,  Stettin,  Magdeburg,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,
Memel  und  Elbing  bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  und  auf  das
Kommerzkollegium  zu  Altona  findet  dieses  Gesetz  mit  Ausnahme  der  88.  33,  38
und  42  keine  Anwendung.

Die  in  Absatz  1  aufgeführten  Körperschaften  sind  befugt,  sich  in  Handelskammern
  umzuwandeln  oder,  falls  eine  Handelskammer  für  ben  Bezirk  besteht,
sich  mit  dieser  zu  vereinigen.

Die  Umwandlung  erfolgt  durch  ein  von  der  Körperschaft  zu  beschließendes,
der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegendes  Statut,
in  welchem  über  die  Verwaltung  der  Einrichtungen  und  des  Vermögens  der
Körperschaft,  sowie  über  das  für  die  neue  Handelskammer  maßgebende  Wahlsystem
  Bestimmung  zu  treffen  ist.  Durch  das  Statut  kann  die  bisherige  Bezeichnung
  der  Körperschaft  und  ihrer  Vertretung  aufrecht  erhalten  werden.

Zur  Vereinigung  mit  einer  schon  bestehenden  Handelskammer  bedarf  es
eines  mit  dieser  zu  vereinbarenden  Statuts,  welches  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegt.

Or.  9939.