Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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S. 3. 
Die gemäß §. 2 von den durch das Königreich Belgien gezahlten Beträgen 
nach Befriedigung der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft verbleibende Rest- 
summe ist auf die der Staatsregierung bewilligten noch offen stehenden Eisenbahn- 
kredite in Anrechnung zu bringen. 
K. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die nach §. 1 in das Preußische 
Eigenthum übergehenden Eisenbahnstrecken durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnstrecken und auf die unbeweglichen insoweit nicht, 
als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den 
Betrieb der betreffenden Eisenbahnstrecke entbehrlich sind. 
g. 5. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kiel, den 4. August 1897. 
— Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Flhr. v. der Recke. 
T v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
	        
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