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b), Verfügung zu Vollziehung des Gesetzes über die — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte
zu leistende auherordentliche Unterslützung.
Zu Vollziehung des Gesehes vom 25. April 1323,, betreffend die — einzelnen Unterpfands-Behörden
durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung, werden hiemit mchstehende
nähere Vorschriften ertheilt:.
. 1..
Sogleich nach Bekanntwerdung gegenwaͤrtiger Verfuͤgung haben die Bezirks-Richter,
unter Vernehmung der betreffenden Orts-Vorstaͤnde und etwaiger Ruͤcksprache mit der
Pfand-Commissaͤren, zuverlaͤßige amtliche Erkundigung daruͤber einzuziehen, welchen
Unterpfands-Behörden der dermal bereits bereinigten. Gemeinden ihres Bezirkes
die zu gesesmäßiger Handhabung des Unterpfandswesens erforderlichen Kenntnisse unzweifelhaft
nicht zu Gebot stehen.
Hiebei ist vorzüglich zu erforschen, ob der im Art. 1 des Gesetzes erwähnte Mangel
eines tüchtigen Rathsschreibers wirblich Statt sindet, und ob nicht etwa diesem
Mangel in der in gedachtem Artikel bezeichneten Weise durch freiwillige Uebernahme
von Seite eines andern geschäftskundigen Gemeinderaths-Mitglieds begegnet werden
könnte-.
2##
Auf den Grund dieser Erkundigung und den hierauf erstatteten Vortrag des Gerichts-Vorstandes,
hat sofort das Bezirks-Gerichts-Collegium rücksichtlich jedes einzelnen,
einer Auohülfe bedürftigen Gemeinderathes das im Art. 2 erwähnte Erkenntniß
auszusprechen.
Sämtliche Veschlüsse sind hiernächst in einem Verichte dem vorgesebten Gerichtshose
zur Genehmigung vorzulegen.
g. 3.
Sobald letztere ertheilt worden, ist in jeder einzelnen Gemeinde die Wahl des
Hülso-Beamten durch den Gemeinderath vorzunehmen und dessen Bestätigung durch
den Bezirks-Richter zu bewirben.
Füllt jene auf Pfand-Commissäre, so können diese als Hülfs-Beamte nicht früher
eintreten, als bis sie ihren Auftrag vollzogen haben.