Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b),  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte
  zu  leistende  auherordentliche  Unterslützung.

Zu  Vollziehung  des  Gesehes  vom  25.  April  1323,,  betreffend  die  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden
  durch  Hülfs-Beamte  zu  leistende  Unterstützung,  werden  hiemit  mchstehende
  nähere  Vorschriften  ertheilt:.

.  1..

Sogleich  nach  Bekanntwerdung  gegenwaͤrtiger  Verfuͤgung  haben  die  Bezirks-Richter,
unter  Vernehmung  der  betreffenden  Orts-Vorstaͤnde  und  etwaiger  Ruͤcksprache  mit  der
Pfand-Commissaͤren,  zuverlaͤßige  amtliche  Erkundigung  daruͤber  einzuziehen,  welchen
Unterpfands-Behörden  der  dermal  bereits  bereinigten.  Gemeinden  ihres  Bezirkes
die  zu  gesesmäßiger  Handhabung  des  Unterpfandswesens  erforderlichen  Kenntnisse  unzweifelhaft
  nicht  zu  Gebot  stehen.

Hiebei  ist  vorzüglich  zu  erforschen,  ob  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  erwähnte  Mangel
  eines  tüchtigen  Rathsschreibers  wirblich  Statt  sindet,  und  ob  nicht  etwa  diesem
Mangel  in  der  in  gedachtem  Artikel  bezeichneten  Weise  durch  freiwillige  Uebernahme
von  Seite  eines  andern  geschäftskundigen  Gemeinderaths-Mitglieds  begegnet  werden
könnte-.

  2##

Auf  den  Grund  dieser  Erkundigung  und  den  hierauf  erstatteten  Vortrag  des  Gerichts-Vorstandes,
  hat  sofort  das  Bezirks-Gerichts-Collegium  rücksichtlich  jedes  einzelnen,
  einer  Auohülfe  bedürftigen  Gemeinderathes  das  im  Art.  2  erwähnte  Erkenntniß
auszusprechen.

Sämtliche  Veschlüsse  sind  hiernächst  in  einem  Verichte  dem  vorgesebten  Gerichtshose
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

g.  3.

Sobald  letztere  ertheilt  worden,  ist  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  die  Wahl  des
Hülso-Beamten  durch  den  Gemeinderath  vorzunehmen  und  dessen  Bestätigung  durch
den  Bezirks-Richter  zu  bewirben.

Füllt  jene  auf  Pfand-Commissäre,  so  können  diese  als  Hülfs-Beamte  nicht  früher
eintreten,  als  bis  sie  ihren  Auftrag  vollzogen  haben.