Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

140  Zehnter  Vortrag.

sich  zu  vergegenwärtigen,  daß  der  zweite  Absatz,  der  von  der  Schuldhaft
  handelt,  antiquiert  ist  und  daß  ein  vierter  Absatz,  den  der
Reichstag  einst  gewünscht  hätte,  fehlt,  nämlich,  daß  die  Strafvollstreckung
  einbezogen  werde.  Dies  haben  die  verbündeten  Regierungen
nicht  eingeräumt.  Es  handelt  sich  nur  um  zwei  Dinge,  im  Absatz  1
um  die  Einleitung  einer  Strafverfolgung,  im  Absatz  3  um
die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens,  also  immer  um  den
Prozeß  bis  zum  rechtskräftigen  Urteil:

1)  Es  kann  nach  Absatz  1  ohne  die  Genehmigung  des  Reichstags
  kein  Mitglied  desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen
einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat
oder  im  Lauf  des  nächstfolgenden  Tags  ergriffen  wird.  Ist  das
geschehen,  dann  liegt  eben  ein  eingeleitetes  Strafverfahren  vor,
das  unter  Absatz  3  fällt.

2)  Absatz  3  andrerseits  handelt  von  jedem  eingeleiteten  Strafverfahren,
  einerlei,  ob  es  im  Lauf  der  Session  oder  vorher  begann.
Jedes  Strafverfahren,  also  auch  jede  Untersuchungshaft  eines  Reichstagsabgeordneten
  wird  auf  Verlangen  des  Reichstags  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode  (Session)  ausgehoben.  Das  Gleiche  gilt  auch
von  der  bürgerlichen  Zwangs=  und  Sicherungshaft.  Der  Reichstag
  hat  die  allgemeine  Übung,  alle  Untersuchungen  und  Haften
während  der  Sessionsdauer  —  also  einschließlich  der  Vertagungen
  —  zu  inhibieren,  und  da  diese  manchmal  auf  einen  ziemlich
großen  Zeitraum  sich  erstreckt,  empfand  man  die  Rückwirkung  auf
die  Verjährung  der  Strafverfolgung.  Man  stellte  deshalb  durch
eine  Novelle  zum  Strafgesetzbuch  fest,  daß  während  der  Wirkung
solcher  Inhibierung  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  ruht.  Das
ist  die  sogenannte  ler  Ahlwardt;  der  Name  weist  nicht  auf  den
Autor,  sondern  auf  die  Persönlichkeit,  in  welcher  die  passive  Veranlassung
  lag.

Aus  dieser  Umgrenzung  der  Privilegienbefugnis  des  Reichstags
  ergibt  sich  umgekehrt,  daß  die  Staatsbehörden,  ohne  daß  ein
Bestimmungsrecht  desselben  bestände,  gegen  Reichstagsabgeordnete
gesetzlich  vorgehen  können:

a)  außerhalb  der  Sessionszeit  unbedingt;

b)  während  derselben  zur  Einleitung  der  Strafverfolgung  auf
frischer  Tat  und  zur  Strafvollstreckung;  auch  kann  dann  das  Strafverfahren
  bis  zu  einem  Inhibitorium  fortgesetzt  werden,  es  ist