140 Zehnter Vortrag.
sich zu vergegenwärtigen, daß der zweite Absatz, der von der Schuldhaft
handelt, antiquiert ist und daß ein vierter Absatz, den der
Reichstag einst gewünscht hätte, fehlt, nämlich, daß die Strafvollstreckung
einbezogen werde. Dies haben die verbündeten Regierungen
nicht eingeräumt. Es handelt sich nur um zwei Dinge, im Absatz 1
um die Einleitung einer Strafverfolgung, im Absatz 3 um
die Fortsetzung eines Strafverfahrens, also immer um den
Prozeß bis zum rechtskräftigen Urteil:
1) Es kann nach Absatz 1 ohne die Genehmigung des Reichstags
kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat
oder im Lauf des nächstfolgenden Tags ergriffen wird. Ist das
geschehen, dann liegt eben ein eingeleitetes Strafverfahren vor,
das unter Absatz 3 fällt.
2) Absatz 3 andrerseits handelt von jedem eingeleiteten Strafverfahren,
einerlei, ob es im Lauf der Session oder vorher begann.
Jedes Strafverfahren, also auch jede Untersuchungshaft eines Reichstagsabgeordneten
wird auf Verlangen des Reichstags für die Dauer
der Sitzungsperiode (Session) ausgehoben. Das Gleiche gilt auch
von der bürgerlichen Zwangs= und Sicherungshaft. Der Reichstag
hat die allgemeine Übung, alle Untersuchungen und Haften
während der Sessionsdauer — also einschließlich der Vertagungen
— zu inhibieren, und da diese manchmal auf einen ziemlich
großen Zeitraum sich erstreckt, empfand man die Rückwirkung auf
die Verjährung der Strafverfolgung. Man stellte deshalb durch
eine Novelle zum Strafgesetzbuch fest, daß während der Wirkung
solcher Inhibierung die Verjährung der Strafverfolgung ruht. Das
ist die sogenannte ler Ahlwardt; der Name weist nicht auf den
Autor, sondern auf die Persönlichkeit, in welcher die passive Veranlassung
lag.
Aus dieser Umgrenzung der Privilegienbefugnis des Reichstags
ergibt sich umgekehrt, daß die Staatsbehörden, ohne daß ein
Bestimmungsrecht desselben bestände, gegen Reichstagsabgeordnete
gesetzlich vorgehen können:
a) außerhalb der Sessionszeit unbedingt;
b) während derselben zur Einleitung der Strafverfolgung auf
frischer Tat und zur Strafvollstreckung; auch kann dann das Strafverfahren
bis zu einem Inhibitorium fortgesetzt werden, es ist