Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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vor  allem  auf  die  annähernde  Gleichheit  des  Rechtsschutzanspruchs,  ich
sehe  die  Nichtidentität  vor  allem  in  der  Minderwertigkeit  der  persönlichen
Leistungen  der  juristischen  Personen  gegenüber  dem  Gemeinwesen  Staat.
Wahlrecht  und  Wehrpflicht  erachte  ich  als  mindestens  ebenso  gewichtige
Substanzmerkmale  als  den  Rechtsschutzanspruch.

Die  Wahrheit  der  Charakteristik,  welehe  SEYDEL  den  juristischen  Personen
  gegeben  hat,  liegt  eben  darin,  dass  die  juristische  Person  nur  ein
Rechtsgebilde  ist  und  dass  sie  keine  menschliche  Individualität  besitzt,  die
sich  mit  menschlichem  Leben  fürs  Ganze  einsetzen  kann.  Ihre  Substanz  ist
auch  nicht  wesentlich  diejenige  der  beteiligten  physischen  Personen,  sondern
  das  ist  in  erster  Linie,  wenigstens  bei  den  Erwerbsgesellschaften,  das
Kapital.  I.  hat  Recht,  wenn  er  die  Realität  der  jur.  Personen  behauptet,
aber  diese  Realität  ist  eine  mehr  sachliche  als  persönliche.

Dies  zeigt  sich  denn  auch  ganz  besonders  deutlich  bei  dem,  was  I.  das
Kriterium  der  juristischen  Personen  nennt  und  in  höchst  scharfsinniger
Weise  blosslegt.  Nicht  die  persönlichen  Eigenschaften,  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz  etc.  der  Mitglieder  sondern  die  sachliche  Tatsache  des  faktischen
  Sitzes  ist  für  die  sog.  Staatsangehörigkeit  der  j.  P.  entscheidend.
Ein  Hauptteil  der  Arbeit  I.s  ist  der  Klarlegung  dieses  Kriteriums  gewidmet
und  darin  ist  I.  in  den  meisten  und  wichtigsten  Punkten  Recht  zu  geben.

Wo  das  Kapital  der  j.  P.  hauptsächlich  verwaltet  wird,  wo  ihr  Vorstand
  faktisch  und  regelmässig  sitzt,  dahin  gehört  sie,  da  hat  sie  ihre
Staatsangehörigkeit.  Die  Flüchtigkeit  ihrer  Staatszugehörigkeit  wird  durch
dieses  Verhältnis  ebenso  bestätigt,  wie  die  unpersönliche,  kapitalistische
Natur  ihres  Wesens.

Es  gilt  dies  freilich  nicht  für  alle  juristischen  Persönlichkeiten  in  gleichem
  Sinne.  I.  müsste,  um  seine  Studie  zu  vervollständigen,  noch  hinzufügen,
  dass  ein  wesentlicher  Unterschied  bestehe  zwischen  solchen  j.  P.  die
in  der  Wahl  ihres  Sitzes  frei  sind  und  solchen,  deren  Sitz  an  das  Gebiet
des  Staats  rechtlich  gebunden  ist.  Das  letztere  ist  bei  allen  öffentlichen
Korporationen,  Gemeinden,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  u.  s.  w.
und  zumeist  auch  bei  den  Stiftungen  der  Fall.  Sie  sind  der  Substanz  nach
jedenfalls  in  einer  ganz  andren  Weise  staatsangehörig  als  die  beweglichen
Kapitalgesellschaften,  die  nach  ihrem  Vorteil  jeweils  frei  den  Sitz  wechseln
können,  nicht  gebunden  durch  Schranken  wie  sie  aus  Rücksicht  auf  militärische
  Interessen  des  Heimatstaates  den  physischen  Personen  auferlegt
sind  und  aus  andren  Gründen  für  die  öffentlichen  Korporationen  bestehen.

Will  man  also  die  Thesis  I.s  annehmen  und  den  juristischen  Personen
Staatsmitgliedschaft  allgemein  zusprechen,  so  muss  man  auf  alle  Fälle
unterscheiden  und  verschiedene  Arten  der  Mitgliedschaft  anerkennen.  Ob
es  alsdann  sich  empfehlen  wird,  die  Mitgliedschaft  der  juristischen  Personen
  ebenso  als  Staatsangehörigkeit  zu  bezeichnen  wie  diejenige  der
physischen  Personen,  ist  eine  Frage  minderer  Bedeutung.

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