Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  40  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Provinzen  Hessen-Rassau  und  Schleslen
zur  Bullenhaltung,  S.  dos.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Strecke  Richterich  -Preußisch-Niederländische  Grenze  vom  Tage  ihres  Uebergangs  auf  den  Staat
an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Cöln,  S.  355.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grunbbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  305.  —
Bekanntmachung  bder  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ꝛc.,  S.  306.

 

(Nr.  9944.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau
  und  Schlesien  zur  Bullenhaltung.  Vom  19.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinzen  Hessen-Nassau  und  Schlesien,  was  folgt:

K.  1.

Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde  die
Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die  Gemeinde
die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Bullen  anzuschaffen
  und  zu  unterhalten.

Darüber,  ob  für  die  Gemeinden  die  Nothwendigkeit  zur  Haltung  von
Vullen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  vorliegt,  sowie  darüber,  ob  die  Anzahl  der
vorhandenen  Bullen  als  eine  ungenügende  anzusehen  ist,  und  wie  viel  Bullen
im  Verhältniß  zu  der  Zahl  von  Kühen  und  deckfähigen  Rindern  von  der  Gemeinde
zu  halten  sind,  beschließt  der  Kreisausschuß  mit  der  Maßgabe,  daß  auf  jedes
volle  oder  angefangene  Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen  Rindern  mindestens
ein  Bulle  vorhanden  sein  muß.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.

Gesth-Samml.  1897.  (Nr.  9944.)  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1897.