Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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werden,  das  Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen  Betrages  als  Kapitalwert
angenommen.
&  11.

Der  Wert  von  Leibrenten,  Nießbrauchorechten  auf  Lebenszeit  und  anderen
auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten,  oder  einer  anderen  Person  beschränkten
Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  zur  Zeit  des  Anfalles  erreichten
  Lebensalter  der  Person,  bei  deren  Tode  die  Nutzung  oder  Leistung
erlischt,  und  wird  bei  einem  Lebengalter  derselben

von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  .18  fache,
7

über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  1  „  „
77  25  77  7°  77  35  7  77  77  1  6  77  7
77  15.  77  7  77  45  77  77  11  1  4  77  ?’
77  1  5  11  11  77  55  7  1!  7  1  2  77  ?
77  55  77  77  77  65  77  14  8½  7  "
77  65  77  7*7“  77  75  77  77  77  5  77  "
77  75  77  77  77  80  77  7?7“.  *7  3  7  "
80  „  auf  das  2

des  Wertes  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  angenommen.

Ist  jedoch  die  Nutzung  oder  Leistung  schon  innerhalb  eines  Jahres  nach
dem  Aufalle  erloschen,  so  wird  der  Wert  derselben  nur  nach  Maßgabe  ihrer
wirklichen  Dauer  bestimmt  und  das  Zuwielgezahlte  erstattet.

&  12.

Ist  die  Dauer  der  Nutzungen  oder  Leistungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer
Personen  dergestalt  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung
oder  Leistung  erlischt,  so  ist  für  die  nach  §  11  vorzunehmende  Wertsermittelung
das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.  Wenn  die  Nutzung  oder  Leistung
bis  zum  Tode  der  letztversterbenden  Person  fortdauert,  erfolgt  die  Berechnung
nach  dem  Lebensalter  der  jüngsten  Person.

8  13.

Bei  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  ist  der
Kapitalwert  der  gesamten  Nutzungen  oder  Leistungen  für  den  Zeitpunkt  des
Anfalls  unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen  Zinsfußes  nach  der  beige--fügten
  Hilfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung