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dauernd in solchem Zustande erhalten werden sollen, daß die Lokomotiven,
Personen= und Güterwagen die anschließenden Bahnen ohne Hinderniß durch-
laufen können.
Im Uebrigen bleibt die Feststellung der Bauentwürfe und die Prüfung
der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, für das Preußische
Staatsgebiet der Königlich Preußischen Regierung, für das Gebiet der beiden
Großherzogthümer Mecklenburg der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierng und zwar den letzteren
nach der zwischen ihnen anderweit getroffenen näheren Vereinbarung vorbehalten.
Die von einer Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere
Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierungen zugelassen werden.
» Artikel III.
Ein Betriebswechsel an der Preußisch-Mecklenburg-Strelitzschen Landes-
grenze soll nicht stattfinden, vielmehr soll die Durchführung der Züge der Prig-
nitzer Eisenbahngesellschaft über die Landesgrenze bis nach einer der Stationen
der Bahnstrecke Landesgrenze- Mirow und der Züge der Mecklenburgischen
Friedrich Wilhelm-Eisenbahngesellschaft bis nach einer der Stationen der Bahn-
strecke Landesgrenze—Wittstock (Betriebswechselstationen) zugelassen werden. Ueber
die näheren Bedingungen der Zugüberführung beziehungsweise über die Bestimmung
einer oder mehrerer Betriebswechselstationen bleibt eine Verständigung der beiden
Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich dieselben den zwischen
den Hohen vertragschließenden Regierungen zu vereinbarenden Anordnungen
zu fügen.
Artikel IV.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End-
stationen der Bahn mit Abgang und Ankunft der direkten Züge der anschließenden
Eisenbahnlinien in Zusammenhang gebracht werden.
Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung
von Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß täglich in
keinem Falle weniger als zwei solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen.
Im Ulebrigen erfolgt die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife inner-
halb des Preußischen Staatsgebietes durch die Königlich Preußische Regierung,
innerhalb der Gebiete der beiden Großherzogthümer Mecklenburg durch die Groß-
herzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung nach Maßgabe des mit der Groß-
herzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Regierung getroffenen besonderen Ab-
kommens.
Artikel V.
Die Hohen Regierungen werden der Verkehrsentwickelung von und nach
der Wittstock-Mirower Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen.