Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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dauernd in solchem Zustande erhalten werden sollen, daß die Lokomotiven, 
Personen= und Güterwagen die anschließenden Bahnen ohne Hinderniß durch- 
laufen können. 
Im Uebrigen bleibt die Feststellung der Bauentwürfe und die Prüfung 
der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, für das Preußische 
Staatsgebiet der Königlich Preußischen Regierung, für das Gebiet der beiden 
Großherzogthümer Mecklenburg der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen 
und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierng und zwar den letzteren 
nach der zwischen ihnen anderweit getroffenen näheren Vereinbarung vorbehalten. 
Die von einer Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere 
Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierungen zugelassen werden. 
» Artikel III. 
Ein Betriebswechsel an der Preußisch-Mecklenburg-Strelitzschen Landes- 
grenze soll nicht stattfinden, vielmehr soll die Durchführung der Züge der Prig- 
nitzer Eisenbahngesellschaft über die Landesgrenze bis nach einer der Stationen 
der Bahnstrecke Landesgrenze- Mirow und der Züge der Mecklenburgischen 
Friedrich Wilhelm-Eisenbahngesellschaft bis nach einer der Stationen der Bahn- 
strecke Landesgrenze—Wittstock (Betriebswechselstationen) zugelassen werden. Ueber 
die näheren Bedingungen der Zugüberführung beziehungsweise über die Bestimmung 
einer oder mehrerer Betriebswechselstationen bleibt eine Verständigung der beiden 
Eisenbahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich dieselben den zwischen 
den Hohen vertragschließenden Regierungen zu vereinbarenden Anordnungen 
zu fügen. 
Artikel IV. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als 
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End- 
stationen der Bahn mit Abgang und Ankunft der direkten Züge der anschließenden 
Eisenbahnlinien in Zusammenhang gebracht werden. 
Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung 
von Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß täglich in 
keinem Falle weniger als zwei solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen. 
Im Ulebrigen erfolgt die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife inner- 
halb des Preußischen Staatsgebietes durch die Königlich Preußische Regierung, 
innerhalb der Gebiete der beiden Großherzogthümer Mecklenburg durch die Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung nach Maßgabe des mit der Groß- 
herzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Regierung getroffenen besonderen Ab- 
kommens. 
Artikel V. 
Die Hohen Regierungen werden der Verkehrsentwickelung von und nach 
der Wittstock-Mirower Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen.
	        
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