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In den Tarifen einer und derselben Eisenbahngesellschaft sollen für die
zwischen der Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze einerseits und den Betriebs-
wechselstationen andererseits belegenen Strecken keine höheren Einheitssätze in An-
wendung kommen, als für die an die Landesgrenze anschließenden Strecken dieser
Gesellschaft.
Artikel VI.
Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes
angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath-
landes nicht aus, sie sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vorgesetzten,
im Uebrigen aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unter-
worfen. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
dergleichen Unterbeamten soll auf einheimische Staatsangehörige vorzugsweise
Rücksicht genommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter, unter welchen die
einheimischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VII.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden
Theile über die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaussichtsrechts über die
Prignitzer Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Re-
gierung, über die Friedrich Wilhelm-Eisenbahngesellschaft der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung.
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen
über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts
Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu der
betriebführenden Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben,
die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der kompetenten
Landesbehörden geeignet sind.
Entschädigungsansprüche, welche aus dem Betriebe der Bahn erwachsen,
unterliegen — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — der Gerichtsbarkeit
und den Gesetzen des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat.
Artikel VIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel IX.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden sobald als
thunlich bewirkt werden.
Ecseh= Samml. 1897. (Nr. 9873.) 2