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deren Vertreter erhalten für die Probe= oder Revisionsfahrten, die sie zur Fest-
stellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen aus-
führen, Stationsbeamte ferner für die Begleitung von Hülfsmaschinen und Hülfs-
zügen statt der Tagegelder und Reisekosten folgende Entschädigungssätze für jede
Fahrt, Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine
Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erfolgt:
Vorstände von Werkstätten- oder Maschineninspektionen und die mit
ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten 3 Mark,
die anderen vorgenannten Beamten 2 Mark.
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen
mehrere Fahrten, oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen,
so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die gesetzlichen
und, sofern die Voraussetzungen im F. 3 vorliegen, die in diesem Paragraphen
festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen.
. 8.
Die einzelnen Beamten neben ihrem Einkommen gewährten Bausch-
vergütungen für Tagegelder und Reisekosten bilden, soweit bei der Bewilligung
nicht ein Anderes bestimmt wird, die Entschädigung für alle innerhalb und
außerhalb des Amtsbezirkes auszuführenden Dienstreisen.
Unter besonderen Umständen kann jedoch der Minister der öffentlichen
Arbeiten solchen Beamten für Dienstreisen außerhalb ihres Amtsbezirkes Tage-
gelder und Reisekosten gewähren.
C. 9.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft. Soweit sie
nicht anderweitige Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der Gesetze vom
24. März 1873 und vom 21. Juni 1897, sowie der Verordnung vom
15. April 1876, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten,
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 12. Oktober 1897.
(. S) Wilhelm.
v. Miquel. Thielen.