Artikel 2.
Die Bahn soll mit den Stationen Emmerthal und Vorwohle der Preu-
ßischen Staatseisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden.
Für den Bau und den Betrieb derselben sind die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) und
die dazu ergungenen oder noch ergehenden erginzenden und abändernden Be-
stimmungen (vergl. §. 5 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll
1/15 Meter im Lichten der Schienen betragen, der Bau und das gesammte
Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert
nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb
zweier Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in
den Besitz auch der Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein
wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist
hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem
in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichts-
behörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten
Behäörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen
innerhalb ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die Punkte, wo die Bahn die Landes-
grenzen überschreiten wird, sollen nöthigenfalls durch beiderseitige Kommissarien
bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Oweck des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung zu-
gelassen werden.
Artikel 7.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsictsrechts der Königlich Preußischen
Regierung über die in ihrem Gebiet gelegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-
bahngesellschaft im Allgemeinen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung als
derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen.
Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die Be-