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(Nr. 9969.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Heinsberg, Rheinbach,
Castellaun, Zell, Grevenbroich, Neumagen, Hermeskeil, Bitburg, Merzig,
Trier, Daun und Prüm. Vom 23. Oktober 1897.
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs.
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Ederen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Horst,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörigen Gemeinden
Houverath und Mudscheid,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaun gehörige Gemeinde Kissel-
bach diesseits,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Zell gehörige Gemeinde Senheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grevenbroich gehörigen Gemeinden
Hoisten-Weckhoven und Rommerskirchen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörigen Gemeinden
Trittenheim und Hunolstein,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Mettnich,
für die zum Beut des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Ober-
stedem und Niederstedem, 6
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörigen Gemeinden Fickingen
und Merchingen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörige Gemeinde Ehrang
sowie für die zu demselben Amtsgerichtsbezirk gehörige, die politischen
Gemeinden Wasserliesch und Reinig umfassende Katastergemeinde
Wasselliesch,
für Kesum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Hörsch-
hausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Stadtkyll
am 15. November 1897 beginnen soll.
Berlin, den 23. Oktober 1897.
Der Justizminister.
Schönstedt.