Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  426  —

(Nr.  9969.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Heinsberg,  Rheinbach,
Castellaun,  Zell,  Grevenbroich,  Neumagen,  Hermeskeil,  Bitburg,  Merzig,
Trier,  Daun  und  Prüm.  Vom  23.  Oktober  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Ederen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Horst,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Houverath  und  Mudscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Kisselbach
  diesseits,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Senheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörigen  Gemeinden
Hoisten-Weckhoven  und  Rommerskirchen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Trittenheim  und  Hunolstein,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Mettnich,
für  die  zum  Beut  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Oberstedem
  und  Niederstedem,  6
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Fickingen
und  Merchingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Ehrang
sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Wasserliesch  und  Reinig  umfassende  Katastergemeinde
Wasselliesch,
für  Kesum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Hörschhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Stadtkyll
am  15.  November  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  23.  Oktober  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.