Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Danach  sind  die  Kriegsgerichte  zuständig  für  Hochverrat,
  Landesverrat  ($$  80-82  StGB.},  tätliche  Widersetzung,
  Aufruhr,  Gefangenenbefreiung,  Meuterei  (88  113-122
StGB.),  Mord  (8$  207,  2i1l  StGB.),  Raub,  Erpressung
(55  249  —256  StGB.),  Brandstiftung  (8$  306—308,  311
StGB.)2),  Überschwemmung  (88  312—314  StGB.),  Zerstörung
  von  Eisenbahnen  und  Telegraphen  (88  315—317
StGB.);  ferner  88  56—61,  96—100,  105—110,  129—136,
144  MStGB.,  dazu  $  9  BZG.

Endlich  ist  die  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte  für
die  Aburteilung  aller  Verstöße  gegen  die  auf  Grund
des  8  9b  ergangenen  Verbote  des  Militärbefehlshabers
begründet.

Voraussetzung  ist  aber,  daß  alle  genannten  Verbrechen?)
  nach  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes
begangen  oder  fortgesetzte  Verbrechen  sind.  Wenn  dies
der  Fall  ist,  sind  die  Kriegsgerichte  ausschließlich  für
die  Aburteilung  der  genannten,  aber  auch  nur  dieser
Jandlungen  zuständig,  auch  im  Fall,  daß  die  Handlungen
  mit  anderen  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte
  gehörenden  Delikten  zusammenfließen  oder
in  Konnexität  stehen  (reell  oder  ideell  konkurrieren).

    

 

 

 

 

 

 

 

1)  Also  alle  Fälle  der  Brandstiftung,  nicht  nur  für  die  in
$  4  EGStGB.  erwähnten  Tatbestände  der  88  307,  311,  StGB.;
dies  ist  unbedenklich  umsomehr  anzunehmen,  als  sich  der  in
diesen  Vorschriften  aufgestellte  Begriff  der  Brandstiftung  mit
jenem  in  8  10  BZG.  vorausgesetzten  (siehe  $  286—287,  289
preuß.  StGB.  v.  14.  April  1851)  im  wesentlichen  deckt.  (Vgl.
RG  vw.  19.  III.  1915  IV  38/15,  s.  auch  Fittbogen  IW.  1915,
8.  612f.,  L2.  1915,  S.  666).

2)  Die  Bezeichnung  als  Verbrechen  ist  hier  nicht  im  Sinne
der  Dreiteilung  (Übertretungen,  Vergehen,  Verbrechen)  zu  verstehen.