Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

438  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

auch  in  dem  Falle  zu  laufen  beginne,  wenn  Haft
neben  einer  anderen  Freiheitsstrafe  ausgesprochen
wurde,  und  die  Verbüßung  der  ersteren  zunächst  erfolgt
  sein  sollte,  während  solches  auf  die  Zeit  der
Einhebung  einer  ausgesprochenen  Geldstrafe  bezgsw.
der  Erstehung  einer  ihr  substituirten  Freiheitsstrafe
keinen  Bezug  hat.
I.  Entw.  §.  350  A.  2;  II.  Entw.  F.  358;
Motive  S.  22,  164  u.  196;  Exkurs  in
den  Anlagen  zu  den  Motiven  S.  158—
164;  Rchstgsvpholgen  S.  762  ff.;  Bundesrathsbeschl.
  u.  bezgsw.  Bekanntmachung  v.

hoff:  Komm.  S.  634  f.  N.  1—17;

dorff:  1.  c.  S.  478  f.,  Braunschw.
Zeitschr.  XVIII  S.  157;  vgl.  zur  Interpretation
  dienend  auch  Motive  zu  dem
preuß.  Ges.  v.  14.  April  1856.  —  «

H.  Befugniß,  die  Verurtheilung  öffentlich
  bekannt  zu  machen,  beziehungsweise
  zur  Veranlassung  dieser  öffentlichen
Bekanntmachung  in  der  betr.  Zeitung  oder
Zeitschrift  (S§S.  165  u.  200).

Auch  die  Zuerkennung  dieser  Befugniß,  welche
das  RStGB.  in  den  §#.  165  bei  einem  Strafurtheile
  aus  §.  164,  sowie  in  §F.  200  bezühlich
aller  Strafurtheile  wegen  der  im  14.  Abschnitte  behandelten
  Vergehen  imperativ  vorschreibt,  während
die  Vergehen  aus  g8.  94—104  nicht  inbegriffen
erscheinen,  stellt  sich,  wie  bereits  früher  erörtert,  als
eine  Nebenstrafe  dar,  welche  auch  gegen  Strafunmündige
  Platz  greift,  und  mit  allen  anderen
Haupt=  und  Nebenstrafen  konkurriren  kann.

I.  Entw.  S§.  143,  173;  II.  Entw.  8§.  162,
195;  Relchspreßges.  vom  7.  Mal  1874