438 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB.
auch in dem Falle zu laufen beginne, wenn Haft
neben einer anderen Freiheitsstrafe ausgesprochen
wurde, und die Verbüßung der ersteren zunächst erfolgt
sein sollte, während solches auf die Zeit der
Einhebung einer ausgesprochenen Geldstrafe bezgsw.
der Erstehung einer ihr substituirten Freiheitsstrafe
keinen Bezug hat.
I. Entw. §. 350 A. 2; II. Entw. F. 358;
Motive S. 22, 164 u. 196; Exkurs in
den Anlagen zu den Motiven S. 158—
164; Rchstgsvpholgen S. 762 ff.; Bundesrathsbeschl.
u. bezgsw. Bekanntmachung v.
hoff: Komm. S. 634 f. N. 1—17;
dorff: 1. c. S. 478 f., Braunschw.
Zeitschr. XVIII S. 157; vgl. zur Interpretation
dienend auch Motive zu dem
preuß. Ges. v. 14. April 1856. — «
H. Befugniß, die Verurtheilung öffentlich
bekannt zu machen, beziehungsweise
zur Veranlassung dieser öffentlichen
Bekanntmachung in der betr. Zeitung oder
Zeitschrift (S§S. 165 u. 200).
Auch die Zuerkennung dieser Befugniß, welche
das RStGB. in den §#. 165 bei einem Strafurtheile
aus §. 164, sowie in §F. 200 bezühlich
aller Strafurtheile wegen der im 14. Abschnitte behandelten
Vergehen imperativ vorschreibt, während
die Vergehen aus g8. 94—104 nicht inbegriffen
erscheinen, stellt sich, wie bereits früher erörtert, als
eine Nebenstrafe dar, welche auch gegen Strafunmündige
Platz greift, und mit allen anderen
Haupt= und Nebenstrafen konkurriren kann.
I. Entw. S§. 143, 173; II. Entw. 8§. 162,
195; Relchspreßges. vom 7. Mal 1874