Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9875.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Heinsberg, Malmedy, Euskirchen, 
Hennef, Rheinbach, Adenau, Andernach, Cochem, Sankt Goar, Münster- 
maifeld, Bergheim, Odenkirchen, Grevenbroich, Baumholder, Saarlonis, 
Sankt Wendel, Berncastel, Neuerburg, Neumagen, Perl, Trier, Wittlich, 
Saarburg, Nerzig, Daun und Hillesheim. Vom 21. Januar 1897. 
Auf Grund des H. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §5. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde 
Uetterath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Malmedy gehörige Gemeinde 
Thoffraix, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Euskirchen gehörige Gemeinde 
Commern, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hennef gehörige, einen Theil der 
politischen Gemeinde Oberpleis bildende Katastergemeinde Hasenpohl, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörige Gemeinde 
Flerzheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Arbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Andernach gehörige Gemeinde Kell, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörige Gemeinde Bruttig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Goar gehörige, die politische 
Gemeinde Bacharach und von der politischen Gemeinde Steeg den 
Weiler Nauheim umfassende Katastergemeinde Bacharach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Münstermaifeld gehörigen Gemeinden 
Trimbs und Welling, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bergheim gehörige Gemeinde Elsdorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Odenkirchen gehörige Gemeinde 
Giesenkirchen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grevenbroich gehörige Gemeinde 
Nettesheim-Butzheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Baumholder gehörige Gemeinde 
Leitzweiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörige Gemeinde Ihn, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörige Gemeinde 
Oberkirchen,
	        
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