VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 23. Tit.: Vorlegung von Sachen. 533
ob ihm ein solcher Anspruch zusteht", kann, wenn die Besich-
tigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse
ists, verlangen ", daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung
vorlegt oder die Besichtigung gestattet.7
I 774, II a 695, IIb 794, III 793. M. 1II, 889 bis 891. Fra- u II, 770,
IV, 195. — 88“ 716, 867, 896, 962, 1005, 1682, 2259. 96
1. 88 854, 868, 872, 985 A. 2. 2. 8 90. Auch unbeweg-
licher Sachen. Für ürkunden tritt § 810 hinzu.
3. Der Anspruch muß entweder die Sache selbst betreffen oder
von deren Existenz oder lieschalienhen. abhängig sein. Der Vorlegungs-
sucher hat den Beweis für das Bestehen des dinglichen oder persölllichen
Anspruchs (38 952, 962 ff., 985, § 194 A. 4) zu erbringen. Z. B. er hat
den Abschluß des Kaufvertrags, die Enrchmun des Wahlrechts und
den Besitz des Beklagten darzulegen, wenn er die be, tigung der alte siativ
geschuldeten Kaufgegenstände verlangt. Der Verfasser von Briefes hat
einen Vorlegungsanspruch gegen den Eigentümer 4. R. 69405. Auf
Grund eines Wiederkaufsrechts, Verkaufsrechts kann Besichtigung nicht
verlangt werden. 4. Vorbereitende Natur der Vorlegungsforderung,
Er hat die seinen Hauptanspruch begründenden Tatsachen zu beweisen mit
Ausnahme der einen, die erst durch die Vorlegung ergeben soll, ob ihm
ein Anspruch gegen den Sachbesitzer zusteht. Verwandt ist das Recht
auf Auskunftserteilung 88 259, 260.
5. Es muß demnach im speziellen Falle ein besonderes Interesse
an der Vorlegung nachgewiesen werden. E. R. 69405. Hierdurch wird
schikanösem Verlangen vorgebeugt (8 226). Das Interesse kann sich auch
auf Rechtsverhältnisse öffentlich = rechtlicher Natur beziehen.
6. Auch im W Lege. e der einstweiligen Verfügung (83PO. 68 935 ff.).
7. Begriff der Vorlegung &. R. 56 57. 8 242. Näheres § 811.
Auch eine Prüfung durch Sachverständige ist unter Umständen zulässig.
Wegen Zwangsvollstreckung ZPO. 8 887
2. Bei Urkunden §. 810.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem
Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer
die Gestattung der Einsicht verlangen 3, wenn die Urkunde in
seinem Interesse" errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm
und einem Anderen? bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet“" ist
oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft
enthält, die zwischen ihm und einem Anderen oder zwischen
einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler ge-
pflogen worden sind.7
775, II8 696, IIb. 795, 111 794. M. 11, 391, 892. Prot. II, 771 bis
775. — 88 79, 259, 260, 716, 18428, 1568, 1597,, 17997, 19533 Satz 2.
1957:, 2010, 20817 Satz 2, 21461, 2128, 2264, 2384; 50 . 68 9, 45
bis 47, 10?2, 118, 157#, 186, 2461, 268, 267 1, Eüs, 199. F## 8N u4, 788
NP. # O. 8S8 11, 95, 94.