Metadata: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 23. Tit.: Vorlegung von Sachen. 533 
ob ihm ein solcher Anspruch zusteht", kann, wenn die Besich- 
tigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse 
ists, verlangen ", daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung 
vorlegt oder die Besichtigung gestattet.7 
I 774, II a 695, IIb 794, III 793. M. 1II, 889 bis 891. Fra- u II, 770, 
IV, 195. — 88“ 716, 867, 896, 962, 1005, 1682, 2259. 96 
1. 88 854, 868, 872, 985 A. 2. 2. 8 90. Auch unbeweg- 
licher Sachen. Für ürkunden tritt § 810 hinzu. 
3. Der Anspruch muß entweder die Sache selbst betreffen oder 
von deren Existenz oder lieschalienhen. abhängig sein. Der Vorlegungs- 
sucher hat den Beweis für das Bestehen des dinglichen oder persölllichen 
Anspruchs (38 952, 962 ff., 985, § 194 A. 4) zu erbringen. Z. B. er hat 
den Abschluß des Kaufvertrags, die Enrchmun des Wahlrechts und 
den Besitz des Beklagten darzulegen, wenn er die be, tigung der alte siativ 
geschuldeten Kaufgegenstände verlangt. Der Verfasser von Briefes hat 
einen Vorlegungsanspruch gegen den Eigentümer 4. R. 69405. Auf 
Grund eines Wiederkaufsrechts, Verkaufsrechts kann Besichtigung nicht 
verlangt werden. 4. Vorbereitende Natur der Vorlegungsforderung, 
Er hat die seinen Hauptanspruch begründenden Tatsachen zu beweisen mit 
Ausnahme der einen, die erst durch die Vorlegung ergeben soll, ob ihm 
ein Anspruch gegen den Sachbesitzer zusteht. Verwandt ist das Recht 
auf Auskunftserteilung 88 259, 260. 
5. Es muß demnach im speziellen Falle ein besonderes Interesse 
an der Vorlegung nachgewiesen werden. E. R. 69405. Hierdurch wird 
schikanösem Verlangen vorgebeugt (8 226). Das Interesse kann sich auch 
auf Rechtsverhältnisse öffentlich = rechtlicher Natur beziehen. 
6. Auch im W Lege. e der einstweiligen Verfügung (83PO. 68 935 ff.). 
7. Begriff der Vorlegung &. R. 56 57. 8 242. Näheres § 811. 
Auch eine Prüfung durch Sachverständige ist unter Umständen zulässig. 
Wegen Zwangsvollstreckung ZPO. 8 887 
2. Bei Urkunden §. 810. 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem 
Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer 
die Gestattung der Einsicht verlangen 3, wenn die Urkunde in 
seinem Interesse" errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm 
und einem Anderen? bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet“" ist 
oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft 
enthält, die zwischen ihm und einem Anderen oder zwischen 
einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler ge- 
pflogen worden sind.7 
775, II8 696, IIb. 795, 111 794. M. 11, 391, 892. Prot. II, 771 bis 
775. — 88 79, 259, 260, 716, 18428, 1568, 1597,, 17997, 19533 Satz 2. 
1957:, 2010, 20817 Satz 2, 21461, 2128, 2264, 2384; 50 . 68 9, 45 
bis 47, 10?2, 118, 157#, 186, 2461, 268, 267 1, Eüs, 199. F## 8N u4, 788 
NP. # O. 8S8 11, 95, 94. 
  
 
	        
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