Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wenn  man  die  Berichtigung  als  „gänzlich  bedeutungslos“  be
zeichnet  (Binpina,  Grundr.  d.  Strafr.  Bd.  18  19  No.  1  8.61).
Bindend  für  die  Gerichte  ist  die  Berichtigung  allerdings  nicht,
weil  sie  eben  nicht  Gesetz  ist;  den  Gerichten  bleibt  nach  wie
vor  dem  Erscheinen  der  Berichtigung  freie  Hand  bei  Prüfung
dessen,  was  (tesetz  ist.  Aber  die  Bedeutung  hat  jedenfalls  eine
Berichtigung,  dass  seitens  der  Behörde,  welche  dafür  zu  sorgen
hat,  dass  der  gesetzgeberische  Wille  zur  allgemeinen  Kenntniss
gebracht  werde,  thatsächlich  festgestellt  wird,  in  dem  betreffenden
Falle  entspreche  in  Folge  eines  Redaktionsversehens  die  Publikation
  nicht  dem  gesetzgeberischen  Willen,  die  wirkliche  Willensmeinung
  des  Gesetzgebers  sei  eine  andere.  Durch  die  Veröffentlichung
  dieser  Feststellung  wird  der  Gefahr  vorgebeugt,  dass  der
das  Gesetz  Anwendende  in  Unkenntniss  des  vorgefallenen  Versehens
  sich  schlechthin  an  den  publizirten  Gesetzestext  hält;  es
wird  die  Verpflichtung  für  den  das  Gesetz  Anwendenden  begründet,
  seinerseits  nunmehr  zu  prüfen,  ob  wirklich  in  dem  betreffenden
  Falle  der  gesetzgeberische  Wille  in  Folge  eines  Redaktionsversehens
  einen  unrichtigen  Ausdruck  gefunden  hat,  und
im  Falle  der  Bejahung  diejenige  Bestimmung,  welche  der  Gesetzgeber
  auszusprechen  beabsichtigte,  nicht  aber  die  irrthümlich  ausgesprochene
  zur  Anwendung  zu  bringen.  Ein  Hinweis  auf  das
vorgekommene  Versehen,  ein  Wegweiser  zur  richtigen  Anwendung
des  Gesetzes  ist  die  Berichtigung.

Behält  man  diese  Bedeutung  der  Berichtigung  im  Auge,  so
ergiebt  sich  auch,  dass  der  in  der  bereits  mehrfach  citirten  Reichstagsverhandlung
  gestellte  Antrag:  „Der  Reichstag  wolle  beschliessen
  unter  Ablehnung  des  Antrags  AuErR  und  Genossen
nachträglich  seine  Zustimmung  zu  der  im  Reichs-Gesetzblatt  von
1898  No.  7  S.  33  veröffentlichten  Richtigstellung  des  letzten
Absatzes  des  Art.  138a  Gew.-O.  zu  ertheilen“  (Stenogr.  Berichte
S.  1867  C)  sowie  das  gelegentlich  dieser  Verhandlung  geäusserte
Verlangen,  „dass  künftig  derartige  sogenannte  Berichtigungen