Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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In  jedem  Falle  muß  auf  Erfordern  der  Schulaufsichtsbehörde  demsenigen,
welcher  mit  der  Verwaltung  der  Stelle  beauftragt  wird,  ohne  Anspruch  auf
schädigung  in  der  Dienstwohnung  ein  Unterkommen  gewährt  werden.

G.  25.
Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  wegen  des  Dienstelnkommens.

Auf  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  äffentlichen  Volksschulen  finden  die
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des
Rechtsweges,  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  mit  folgender  Maßgabe
  Anwendung:

1)  die  Klage  ist  gegen  die  Vertreter  des  Schulverbandes  und,  soweit  es
sich  um  Zahlungen  aus  der  Alterszulagekasse  handelt,  zugleich  gegen
die  Bezirksregierung  als  Verwalterin  der  Alterszulagekasse  zu  richten;

2)  im  Falle  des  §.  2  a.  a.  O.  tritt  an  die  Stelle  des  Verwaltungschefs
der  Ober-Präsident,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Unterrichtsminister;



3)  bei  der  richterlichen  Beurtheilung  sind  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes
erfolgten  Festsetzungen  über  das  Diensteinkommen  der  Stelle,  insbesondere
  über  die  Höhe  des  Grundgehalts  und  der  Dienstalterszulage,
über  Dienstwohnung  oder  Miethsentschädigung,  über  Dienstland,  über
Naturalleistungen,  sowie  über  die  Anrechnung  von  Dienstbezügen  auf
das  Grundgehalt  zu  Grunde  zu  legen.

g.  26.
Streitigkeiten  bei  Auseinandersetzungen.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  abgehenden  Lehrer  (der  Lehrerin)  oder  den
Srben  des  verstorbenen  Lehrers  (der  Lehrerin)  und  dem  anziehenden  Lehrer  (der
Lehrerin)  oder  dem  Schulverbande  über  die  Auseinandersetzung  wegen  der  Landnutzung,
  der  Naturalleistungen,  der  Dienstwohnurg  einschließlich  des  Hausgartens
oder  des  baaren  Diensteinkommens  trifft  die  Bezirksregierung,  in  Berlin  das
Provinzialschulkollegium,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  eine  im  Verwaltungswege
vollstreckbare  einstweilige  Entscheidung.

Bei  Versetzungen  kann  dieselbe  anordnen,  daß  die  von  dem  Lehrer  (der
Lehrerin)  zuviel  erhobenen  Beträge  für  Rechnung  desselben  (derselben)  den  Schulunterhaltungspflichtigen
  unmittelbar  aus  denjenigen  Bezügen  erstattet  werden,
welche  der  Lehrer  (die  Lehrerin)  in  der  neuen  Schulstelle  zu  empfangen  hat.

Die  Bezirksregierung,  in  Berlin  das  Provinzialschulkollegium,  ist  befugt,
die  Entscheidung  allgemein  den  ihr  nachgeordneten  Behörden  zu  übertragen.

KG.  27.
Leistungen  des  Staates.

I.  Aus  der  Staatskasse  wird  ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  und,  soweit  er  hierzu  nicht  erforderlich  ist,  zur