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oder eines weiteren Kommunalverbandes getroffen werden können. An
den Sonntagen darf während des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht
ertheilt werden.
Artikel 2.
Hinter F. 2 wird als H. 3 folgende Bestimmung eingeschoben:
g. 3.
Wer den auf Grund des 8. 2 vom Minister für Handel und
Gewerbe erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird für jeden Fall
der Zuwiderhandlung mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Un—
vermögensfalle mit Fat bis zu drei Tagen bestraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 24. Februar 1897.
G. §) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das am 16. November 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft zu Dreckenach im Kreise Maven durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Coblenz, Jahrgang 1897 Nr. 7,
Beilage S. I, ausgegeben am 18. Februar 1897;
2) das am 16. November 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wasser-
genossenschaft Heddesheim zu Heddesheim im Kreise Kreuznach durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Coblenz, Jahrgang 1897 Nr. 7,
Beilage S. X, ausgegeben am 18. Februar 1897);
3) das Allerhöchste Privilegium vom 18. Januar 1897 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Herford im Betrage
von 1270000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Minden Nr. 8 S. 53, ausgegeben am 20. Februar 1897.
Redigirt im Bureau bes Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.