Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Konsistorium zu, an dessen Stelle nach Errichtung einer Kreissynode diese beziehungs- 
weise deren Vorstand tritt. Erklärt sich der Gemeindekirchenrath gegen die Zurück- 
weisung, so hat der Geistliche, falls er sich bei diesem Beschlusse nicht beruhigen 
will, binnen gleicher Frist die Sache zur Erts heidung des Konsistoriums zu 
bringen, an dessen Stelle nach Errichtung einer Kreissynode diese beziehungsweise 
deren Vorstand tritt. Bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung bleibt die 
Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt. 
Der Gemeindekirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in seinem 
Schoße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm behufs weiterer Verfolgung 
nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
S. 15. 
2. Der Gemeindekirchenrath hat für Erhaltung der äußeren gottesdienstlichen 
Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu befördern. 
Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf der 
Parrer der Zustimmung des Gemeindekirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Gemeinde 
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen Behörden 
gerichtet werden sollen. 
Der Gemeindekirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen, welche der Bestimmung 
des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
S. 16. 
3. Der Gemeindebirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu 
beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. Miß- 
stände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige 
zu bringen. 
G. 17. 
4. Dem Gemeindekirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen Einrichtungen 
für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und 
Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Einvernehmen. 
Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der Gemeinde- 
vertretung, beiordnen. rl 
5. Der Gemeindekirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeinde- 
glieder (§. 33) auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen entgegen, bereitet
	        
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