Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

die Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, hält diese 
Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Beschlüsse derselben 
in Ausführung. 
F. 19. 
6. Der Gemeindekirchenrath hat von der eingetretenen Pfarrvakanz An- 
zeige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anordnungen in Aus- 
führung zu bringen. 
G. 20. 
7. Dem Gemeindekirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er beaufsichtigt 
ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus kündbaren Anstellungen. 
5. 21. 
8. Der Gemeindekirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher 
Beziehung, in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen, und verwaltet das 
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, 
welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie einschließlich des 
Parr= und Pfarrwittwenthumsvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber 
nicht entgegensteht. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Gemeindekirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, ins- 
besondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche 
nothwendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Gemeindekirchenrath nichts geändert G. 44). 
In den Fällen des F. 29 ist der Gemeindekirchenrath an die Mitwirkung 
der Gemeindevertretung gebunden. 
  
K. 22. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeindekirchenrath eines 
seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner u. s. w.) zu ernennen. 
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine 
Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen sind ihm zu ersetzen. 
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu 
erreichen, so kann der Gemeindekirchenrath einen besoldeten Rendanten anstellen; 
soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeindekirchenraths ernannt werden, so ist 
(Nr. 9886.)
	        
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