Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

die Genehmigung des Konsistoriums erforderlich, an dessen Stelle nach Errichtung 
einer Kreissynode der Vorstand derselben tritt. 
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten: 
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende 
Zahlungen an bestimmte Empfänger handelt, auf Grund des Etats, 
sonst auf besondere schriftliche Zahlungsanweisung des Vorsitzenden 
des Gemeindekirchenraths. 
b) Er legt dem Gemeindekirchenrathe jährlich Rechnung ab und hat sich 
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen. 
T) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instand- 
haltung oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, An- 
schaffungen oder Bauunternehmungen hat er beim Gemeindekirchenrathe 
rechtzeitig Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres 
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den 
Gemeindekirchenräthen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
§. 23. 
9. Der Gemeindekirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber den 
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl 
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei Parochial- 
veränderungen, als auch geeigneten Falls durch Einbringung von Anträgen 
wahrzunehmen. .24 
10. Der Gemeindekirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer 
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein 
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat er bei 
geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die 
zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungsgebiets 
der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
Auch den einzelnen Mitgliedern des Gemeindekirchenraths liegt die Ver- 
flichtung ob, in Unterstützung der pfarramtlichen Thätigkeit zum religiösen und 
sittlichen Aufbau der Gemeinde nach Kräften beizutragen. Insbesondere haben sie 
1) beim öffentlichen Gottesdienste über gute Ordnung zu wachen, 
2) sind sie verbunden, abwechselnd den Pfarrer bei den jährlichen Haus- 
besuchen, wo diese üblich sind, zu begleiten, 
3) überhaupt durch Ermahnen und Bitten christliche Ordnung, gewissen- 
hafte Kinderzucht und einen frommen Lebenswandel zu fördern.
	        
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