Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

ziehen und der Hundesteuer zu erfolgen. Die Kapital- und die Dienst- 
ertragsteuer sind jedoch nur mit der Hälfte desjenigen Prozentsatzes 
heranzuziehen, mit welchem die Grund-, die Gebäude-, die Gefäll- 
und die Gewerbesteuer belastet werden; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf 
der Kirchenkasse haftender Bewilligungen, bei Verwandlung veränder- 
licher Einmahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Um- 
wandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht 
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs- 
verfahren erfolgt; 
9) bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags- 
periode, sowie, wenn die jährliche etatsmäßige Solleinnahme der Kirchen- 
kasse 900 Mark oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahresrechnung 
und Ertheilung der Decharge. 
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach er- 
folgter Feststellung respektive Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der 
Gemeindeglieder öffentlich auszulegen; 
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur 
Unterstützung evangelisch-christlicher Vereine und Anstalten, sofern die- 
selben einzeln zwei Prayrt der etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchen- 
kasse übersteigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeindekirchenrath 
zu solchen Bewilligungen ermächtigt, doch darf der Gesammtbetrag 
derselben während eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht 
überschreiten; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten C. 43). 
C. 30. 
Der Gemeindekirchenrath ist befugt, auch andere Gemeindeangelegenheiten, 
die ihm dazu geeignet erscheinen, an die Gemeindevertretung zur Berathung und 
Beschließung zu bringen. 
Die in Folge dessen gefaßten Beschlüsse sind für den Gemeindekirchenrath 
maßgebend. - 
tv.BllduugderGemeit-deorgaue. 
s.31. 
Die Mitglieder des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung werden 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen selbständigen, über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde wohnen, zu 
(r. s6.) 13
	        
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