– 67 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 11.—
Inhalt: Geset wegen Erhöhung bes Grund#sapkaten der Preußischen Cenkral Genossenschaftskasse, G. 3uv. —
VBekauntmachung der nach dem Gese vom 10. Upril 1872 burch die Nehicerungs-Amtstlstter
publizirten landesberrlichen Erlsasse, Urkunden #., S. es-
(Nr. 9989.) Gesetz wegen Erhöhung des Grundkapitales der Preußischen Central-Genossen-
schaftskasse. Vom 20. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
* unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt: " ··--
§.1.
Die der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für die Dauer ihres Be-
stehens vom Staat als Grundkapital gewährte Einlage wird auf 50 Millionen
Mark erhöht.
Das Erhöhungskapital von 30 Millionen Mark ist baar oder in Schuld-
verschreibungen zum Kurswerth zu überweisen.
Die Ueberweisung erfolgt in Höhe von 20 Millionen alsbald; für den
Restbetrag von 10 Millionen Mark bestimmt der Finanzminister den Zeitpunkt
der Ueberweisung.
g. 2.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erböhungs-
kapitales Schuldverschreibungen auszugeben. Er bestimmt, wann) durch welche
Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetz-
Samml. S. 43) zur Anwendung.
Eesth-Sanmul. 1808. (Nr. ) 15
Ausgegeben zu Berlin den C. Mai 1808.