Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Satzungen 
der 
Landwirthschaftskammer für die Provinz Westfalen. 
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Die Landwirthschaftskammer für die Propinz Westfalen hat ihren Sitz zu 
Münster. 52 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesehliche Bestimmung, die Gesanmt- 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab- 
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Orgzani Wation des 
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft 
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mit- 
theilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur 
über solche Maßregeln der Gesehgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche 
die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirth- 
schaftlichen Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen 
mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein- 
same Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke soll sie die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und 
Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für Westfalen auf dessen 
Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung übernehmen und 
mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach 
näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen treten. Auch kann die 
Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förde- 
rung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung 
ihrer Aufgaben unterstützen. 
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirth- 
schaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geset Samml. S. 126 u. f.) vorgesehenen 
Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte bleibt vor- 
behalten.
	        
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