Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

K. 9. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird 
ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mitgliedes 
an dessen Stelle einzuberufen ist. Von diesen 11 Mitgliedern und ihren Stell- 
vertretern müssen 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Arns- 
berg, 3 Mitglieder und 3 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Münster, 2 Mit- 
glieder und 2 Stellvertreter dem Bezirke des jehigen landwirthschaftlichen 
Hauptvereins Minden-Ravensberg und 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter dem 
Bezirke des jetzigen landwirthschaftlichen Hauptvereins Paderborn angehören. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
b. 10. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschaftskammer 
nach Außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögens- 
rechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft 
und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er 
muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- 
mitglieder und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein 
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts- 
kanuner erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten 
Blatte C. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung 
der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche 
Bekanntmachung. Ueber Gegenslände, welche nicht auf der Tagesordnung ge- 
standen haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn Niemand widerspricht. 
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschafts- 
kammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht 
durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von 
dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine 
Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme 
vorgelen werden. 
er Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legikimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
g. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsihzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Omr. 900
	        
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