Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Die Bekanntmachungen erfolgen durch die landwirthschaftliche Zeitung für 
Westfalen und Lippe und durch den „Westfälischen Bauer“. 
Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung 
hierfür ein Ersatz bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch 
den Staatsanzeiger. 
4 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller 
ordentlichen Mitglieder angenommen sein. 
K. 13. 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maß- 
gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber 
die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des Gesetzes 
vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 465) Anwendung. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Gest. Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Jamuar 1898, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an den Kreis Apenrade zur Entziehung und zur 
dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von 
Apenrade nach Gravenstein in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 9 S. 79, 
ausgegeben am 5. März 1898; 
2) das am 31. Januar 1898 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent- 
wässerungsgenossenschaft zu Lunden im Kreise Sonderburg durch das 
Amtblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 9 S.79, ausgegeben 
am 5. März 1898; 
3) das am 21. Februar 1898 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent- 
wässerungsgenossenschaft der Fietze zu Plachty im Kreise Berent durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 16 S. 143, aus- 
gegeben am 16. April 1898;,
	        
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