Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.—
(Nr. 9991.) Gesetz, betreffend den Staatshanshalt. Vom 11. Mai 1898.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Der Staatshaushalts- Etat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde) enthält den
Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Ein-
nahmen und erforderlich werdenden Ausgaben des Staates.
KC. 2.
Zu den in den Staatöhaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen und
Ausgaben gehören auch:
1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem
Eigenthum des Staates.
2) Einnahmen, welche dem Staate durch Beiträge Dritter zu im Staats-
haushalts-Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen.
3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und
soweit in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaushalts-Etat
vorgesehen ist.
4) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken
bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zu-
steht, sofern diese Fonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen.
5) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen,
Kunst= und ähnlichen Anstalten, welche vom Staate allein oder mit
Hülfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten
nicht juristische Persönlichkeit besitzen.
Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die
Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt.
Esseh-Samml. 18986. Cer. 9991.) 17
Ausgegeben zu Verlin den 17. Mai 1898.