Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 13.— 
  
(Nr. 9991.) Gesetz, betreffend den Staatshanshalt. Vom 11. Mai 1898. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Der Staatshaushalts- Etat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde) enthält den 
Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Ein- 
nahmen und erforderlich werdenden Ausgaben des Staates. 
KC. 2. 
Zu den in den Staatöhaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen und 
Ausgaben gehören auch: 
1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem 
Eigenthum des Staates. 
2) Einnahmen, welche dem Staate durch Beiträge Dritter zu im Staats- 
haushalts-Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen. 
3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und 
soweit in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaushalts-Etat 
vorgesehen ist. 
4) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken 
bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zu- 
steht, sofern diese Fonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen. 
5) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen, 
Kunst= und ähnlichen Anstalten, welche vom Staate allein oder mit 
Hülfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten 
nicht juristische Persönlichkeit besitzen. 
Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die 
Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt. 
Esseh-Samml. 18986. Cer. 9991.) 17 
Ausgegeben zu Verlin den 17. Mai 1898.
	        
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