Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer (Gesetz-Samml. 
S. 278), der Revision durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen, alsbald 
nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der Zu- und Abgänge gegen den 
vorhergehenden Etat in beglaubigter Abschrift der Ober-Rechnungskammer mit- 
utheilen. 
Eine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach F. 11 zu erlassenden 
Deklarationen stattzufinden. K13 
13. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter densenigen 
Kapiteln und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur 
ein entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war 
(58. 42 und 45), an der betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen. 
Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen 
der Rechnung als Zugang nachzuweisen. Ist jedoch nur eine Soll-Ausgabe aus 
der vorhergehenden Rechnung übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen 
dieselbe in der Rechnung, getrennt von den ctatsmäßigen Ausgaben, als außer- 
etatsmäßige Ausgabe nachzuweisen. 
AUIn galeicher Weise sind Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter 
einen Etatsktitel fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung 
zu verrechnen sind, in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen 
und Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. 
S. 14. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den . 42 
bis 46 dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme= und Ausgabe-Reste getroffenen 
Bestimmungen, in der Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem 
sie fällig geworden sind. 
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie 
diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren 
Rechts= und Entstehungsgrund in dem vorhergehenden Etatsjahre liegt und deren 
Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschlusse für das 
letztere (§. 39) herbeizuführen ist, sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres 
nachzuweisen. ç 
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verrechnung der 
Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial-Etats festgesetzt werden. 
KG. 15. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der 
Rechnung nachzuweisen und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben 
in Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung ge- 
bracht werden. 
Tantiemen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Einnahmen sind 
unter den Ausgaben nachzuweisen.
	        
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