Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

von der Ausgabe bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung 
aber als Einnahmen zu verrechnen. 
G. 37. 
Alle Verträge für Rechnung des Staates müssen auf voraufgegangene 
öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die Natur 
des Geschäfts gerechtfertigt oder durch den zuständigen Minister für den einzelnen 
Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen #ugelassen werden. 
Mit Beamten) welche die Verwaltung selbst führen, oder an derselben 
betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diese Verwaltung Verträge nicht abgeschlossen 
werden. Ausnahmen dürfen nur durch den zuständigen Minister zugelassen werden. 
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum 
Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. 
Ausnahmen sind mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der 
abgeschlossene Vertrag der Genehmigung des Landtages unterlegen bat, auch der 
Zustimmung des letzteren. S 38 
38. 
Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf 
Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung nieder- 
geschlagen werden. Ger §. 17 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend 
6 Eitrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, Gesetz-Samml. 
S. 278.) 
Die nicht zur Einziehung gelungten Beträge sind in der dem Landtage 
gemäß §. 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen 
und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange 
und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung 
bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen werden. 
K. 30. 
Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der General= 
Staatskasse spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres, bei 
den übrigen Kassen zu entsprechend früheren, von dem zuständigen Minister und 
dem Finanzminister festzusetzenden Terminen. 
S. 40. 
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluß (§. 39) noch Ein- 
nahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Etatsjahres gebucht werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung der Be- 
stimmungen über die Verwendung von Ueberschüssen des Staatshaushalts. 
K. 41. 
Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß (J. 39) nicht haben abgewickelt 
werden können, sind in einem Anhange zu der Kassenrechnung nachzuweisen.
	        
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