Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

. 42. 
Haben Einnahmebeträge, welche nach Maßgabe der Bestimmungen im 
§ 14 dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören, bis zum 
Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, so sind dieselben für das abge- 
laufene Etatsjahr als Einnahme-Reste nachzuweisen und für das folgende Etats- 
jahr in Soll- Einnahme zu stellen. 
Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Etats- 
jahres, in welchem sie eingehen. 
g. 43. 
Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 14 dem 
abgelaufenen Etatsjahre r# bis zum Jahresabschluß nicht geleistet werden 
können, so werden die zur Bestreitung derselben erforderlichen Beträge, auch wenn 
dieselben unter Zusammenrechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine 
Etatsüberschreitung ergeben, reservirt und in das folgende Etatsjahr übertragen. 
Bestände, welche nach Reservirung der zu Restausgaben erforderlichen 
Beträge beim Jahresabschluß verbleiben, sind in der Rechnung als erspart nach- 
zuweisen. 
. 4. 
Die Bestimmung im §F. 43 Absatz 2 findet keine Anwendung und es können 
die am Jahresschlusse verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden 
Jahre übertragen werden: 
1) bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine entsprechende 
Bestimmung in dem Speczial-Etat zugelassen ist, 
2) bei allen Baufonds. « 
§.45. 
Dicaukaundbchestimnumgeninden§§.43und44indassel- 
gende Etatsjahr zu übernehmenden Beträge sind für das abgeschlossene Etatsjahr 
als zu Restausgaben bestimmt, beziehungsweise als in das folgende Etatsjahr 
übergehender Bestand nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Soll- 
Ausgabe zu stellen. 4As 
Bei den übertragbaren Ausgabefonds G. 44) können die aus dem Vor- 
jahre übernommenen Mittel C. 43 Absatz 1 und §. 44) auch zu den Ausgaben 
des laufenden Etatsjahres und ebenso die Fonds des laufenden Etatsjahres auch 
zur Bestreitung solcher Ausgaben verwendet werden, welche nach Maßgabe der 
Bestimmungen im §F. 14 früheren Etatsjahren angehören. 
Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben reservirten 
Beträge nur zur Bestreitung der Restausgaben) für welche sie bestimmt sind, 
und nur bis zum Jahresabschluß für das folgende Etatsjahr verwendet werden. 
Insoweit sie bis dahin nicht zur Verwendung gelangt sind, sind sie in der 
Rechnung als erspart nachzuweisen; die etwa später noch erforderlich werdenden 
Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr zu leisten. Letzteres 
(Nr. 9001.)
	        
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