Für den Fall, daß als Betheiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes
ausschließlich zwei oder mehr Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist vie Be-
dingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Litt. A Absatz 1
und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich
verpflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirks erforderlichen Grund und Boden
nach Maßgabe der Bestimmungen im Absah 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen,
oder aber nach Maßgabe des Absatzes 3 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister
der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den
einzelnen Gemeindeverband entfallenden Theilbetrag der Pauschsumme festsetzen
wird. Diese Bestinmmung findet auch auf diejenigen Eisenbahnlinien Anwendung,
für deren Herstellung die Mittel durch die Geseye vom 3. Jumi 1896 (Gesetz-
Samml. S. 100) und vom 8. Juni 1897 (Gesetz Samml. S. 171) bewilligt,
die gesetzlichen Vorbedingungen aber zur Zeit noch nicht erfüllt sind.
B. Zu den Grunderwerbskosten für nachbenannte Eisenbahnen soll für den
Fall, daß der erforderliche Grund und Boden von den Betheiligten in natura
hergegeben wird, staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden und zwar: «-
a) für die im Preußischen Staatsgebiete belegene Theilstrecke der Bahn
zu Nr. 14 ECage- Bielefelb) von ... . . .. . . .. . .. 237 000 Mark,
b) für die Bahn zu Nr. 17 (Bergneustadt-Olpe) von. 134 000
Ueber die Vertheilung dieses Zuschusses unter die betheiligten Gemeinde-
verbände entscheidet auf Anrufen dieser der Minister der öffentlichen Arbeiten,
nachdem die Bedingung zu 4 erfüllt ist und die ausführlichen Vorarbeiten
abgeschlossen sind. Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Fälle Anwendung,
in denen das Gesetz vom 8. Juni 1897 (Gesetz Samml. S. 171) die Gewährung
eines Staatszuschusses zu den Grunderwerbskosten nachgelassen hat.
C. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist. soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betbeiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Eisenbahnen zu gestatten.
D. Für die unter I Litt. a Nr. 11 benannte, zum Theil in außerpreußischem
Staatsgebiet belegene Eisenbahn von Schleusingen nach Jlmenau muß außerdem
von den Betheiligten — für die außerhalb Preußens belegene Theilstrecke — zu
den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß von 200 000 Mark
geleistet werden.
8. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
1) tt Deckung der zu den im F. 1 unter Nr. I und II vorgesehenen
auausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von
75 025 000 Mark,
Seite für sich.