Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

5) der Eisenbahn von Treuenbrieten nach Nauen der Königlichen Eisen- 
bahndirektion zu Berlin, 
6) der Eisenbahn von Schleust ingen nach Ilmenau der Königlichen Eisen- 
bahndirektion zu Erfurt, 
7) der Eisenbahnen: 
ük) von Eschwege (Schwebda) nach Treffurt, 
b) von Nuttlar nach Winterberg der Königlichen Eisenbahndirektion 
zu Cassel, 
8) der Eisenbahnen: 
a) von Cekte nach Schwarmstebt, 
b) von Lage nach Bielefeld der Käöniglichen Eisenbahndirektion zu 
Hannover, 
dder Eisenbahn von Herborn nach Langenhahn eder einem anderen 
geeigneten Punkte der Linie Limburg— Altenkirchen der Königlichen 
Eisenbahndirektion zu Frankfurt am Main, 
10) der Eisenbahn von Bergnenstadt nach Olpe der Königüchen Eisenbahn- 
direktion zu Elberfeld, 
11) der Eisenbahn von Trompet nach Rheinhausen der Königlichen Eisen- 
bahndirektion zu Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme 25% daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstäcke, welche zur Bauausfü * nach den von 
rn * Plänen nothwendig sind, für sämmtliche vordezeichneten 
Eisenba — bezüglich der urter 6 und Sb aufgeführten Linien von Schleu- 
singen tuoasi Ilmenau und von Lage nach Bielefeld für die um diesfeitigen Staats- 
gebiete belegenen Theilstrecken — nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung 
finden soll. 
Dieser Erlaß ist in der Geseh-Sammiumg zu veröffentlichen. 
Berlin, den 23. Mai 1898. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
	        
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