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Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch
die auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie An-
gestellten.
K. 3.
An Reisekesten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen geiacht
werden können:
1. die im F. 1 unter I biß III bezeichneten Offiziere für das Kilo-
meter 9 Pennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat einer der Offiziere einen Diener auf die Reise mit-
genommen, so kann er für denselben 5 Pfennig für das Kilo-
meter beanspruchen;
2. die Oberwachtmeister und Gendarmen für das Kilometer 5 Pfennig
uund für jeden Zu- und Abgang 1 Markj »
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder
Dampfsschiffen zurückgelegt werden können:
1. die im F. 1 unter I bis III bezeichneten Offiziere 60 Pfennig
2. die Oberwachtmeister und Gendarmen 30 Pfennig für, das Klo-
III. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen bei Dienstreisen
Kleinbahnen zu benutzen, und welche Reisekostenvergütungen in solchen
Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch das Staatsministerium.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter 1 bis III festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
5. 4 Absatz 2.
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten: s
1. für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten,
Tagegelder aber nur dann, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen
Orte, als an welchem sie stationirt sind, zeitweilg Wohnung zu nehmen;
2. für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Erschäft ezirks Tagegelder und
Reisekosten nur dann, wenn sie zu diesen Geschäften einen besonderen
Auftrag erbalten haben.
Artikel IH.
Diese Verordnung kommt vom 1. Oktober 1897 an zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktiem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Urwille, den 11. Mai 1898.
(I. S.) Wilhelm.
v. Miguel. Frhr. v. d. Recke. v. Goßler.