(Nr. 9997.) Verfügung des Justizministers wegen Aufhebung des Sypothekenamts zu Geilen-
M kirchen. Vom 28. Mal 1898.
it Rücksicht auf das Fortschreiten der Arbeiten zur Anlegung des Grund-
buchs im Bezirk des Hypothekenamts zu Geilenkirchen wird auf Grund des §. 2
des Gesetzes vom 18. Juli 1896 (Gesetz Samml. S. 165) die Aufhebung dieses
Hypothekenamts zum 1. Juli 1898 angeordnet. ,
Die Geschäfte desselben werden von diesem Zeitpunkte ab auf das Amts-
gericht in Geilenkirchen übertragen.
Berlin, den 28. Mai 1898.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Nr. 9998.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichtö Frankfurt a. M. Vom 6. Juni 1898.
A# Grund des K. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtzgerichts Frankfurt a. M. gehörigen Anlegungs.
bezirke 1 bis 4 der Stadt Frankfurt a. M., nämlich das Gebiet, welches
von der nördlichen Fluchtlinie des Mainkai und des Untermainkai und
von den nachstehend aufgeführten Straßenzügen und Plätzen:
Untermainanlage, Gallusanlage, Taunusanlage, Durchbruch zur
Junghofstraße, Junghofstraße, Roßmarkt, Katharinenpforte,
Holzgraben, Baugraben, An der Markthalle, Börnestraße,
Börneplatz, Wollgraben, Brückhofstraße und Fahrgasse
umfaßt wird, mit Einschluß dieser Straßenzüge und Plägze selbst sowie
der an der nördlichen Fluchtlinie des Mainkai und des Untermainkai
belegenen, zu den Grundstücken gehörigen Bürgersteige,
am 1. Juli 1898 beginnen soll.
Berlin, den 6. Juni 1898.
Der Justizminister.
Schönstedt.