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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Prußen und Braunschweig wegen Herstollung einer Eisenbahn von Schaudelah
nach Oeblsfel, S. 107. — Vetanntmachung der nach dem Geseh vom 10. Upril 1872 durch die
Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden #., S. 112.
(Nr. 9999.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Schandelah nach Oebisfelde. Vom 26. Februar 1897.
Syr. Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Prinz Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, haben zum
Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Schandelah
nach Oebisfelde zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regie-
rungsrath Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent
des Herzogthums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten Karl Kybitz,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratisikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn
von Schandelah nach Oebisfelde für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie
die gesezliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preu-
ßischen Regienung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats-
gebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr-
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regie-
rung zustehen, welche indeh sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
Gesee Samml. 1898. (Nr. 900h.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1898.