bezüglich der ilegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staatsgebiete
etwalge besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässa,
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten. .
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Bizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die
Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten,
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 10/126 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Ueber den
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Gleises entscheidet ausschließlich die
Königlich Preußische Regierung. ODieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Draunschweihgich- Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rüchahlbaren
Zuschuß von 176 000 Mark, in Worten: „Einhundert sechs und siebzig
Tausend Mark"“ zu gewähren.
Artikel WV.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Cu#eonen und
aller — Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,