Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

bezüglich der ilegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staatsgebiete 
etwalge besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen 
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau- 
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässa, 
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau- 
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebietes vorbehalten. . 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Bizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits 
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, 
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch 
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 10/126 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Ueber den 
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Gleises entscheidet ausschließlich die 
Königlich Preußische Regierung. ODieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den 
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 
5. Juli 1892 herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Draunschweihgich- Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rüchahlbaren 
Zuschuß von 176 000 Mark, in Worten: „Einhundert sechs und siebzig 
Tausend Mark"“ zu gewähren. 
Artikel WV. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Cu#eonen und 
aller — Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.