Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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tretenen Verbände verpflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegen- 
über nach Maßgabe der Bestimmungen der 89. 1 und 2 des im Artikel 1 
erwähnten Kirchengesetzes festgestellt. 
II. Bestimmungen für den Amtsbezirk des Konsistoriums 
W 9 nürn Wiesbaden. zs 
Artikel 3. 
Der Kreis-Synodal-Vorstand übt die ihm durch das anliegende Kirchen- 
esetz vom 8. Juni 1898 zugewiesenen Rechte bei Vertretung des Kreis-Synodal- 
“ Bechandes in seinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Die Befugniß zur Aufnahme von Anleihen ist darin nicht einbegriffen. 
Artikel 4. 
Die Beschlüsse des Kreis-Synodal-Vorstandes und seine den Kreis- 
Synodal-Verband verpflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegen- 
über nach Maßgabe des K. 1 des im Artikel 3 erwähnten Kirchengesetzes festgestellt. 
III. Gemeinfme Bestimmungen. 
Artikel 5. 
Auf die Beschlüsse der kirchlichen Organe in den Fällen der Artikel 1 
und 3 findet Artikel 32 des Gesetzes vom 6. April 1878, betreffend die evangelische 
Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-Holstein und in dem Amtsbezirke 
des Konsistoriums zu Wiesbaden (Gesetz Samml. S. 145), Anwendung. 
Die hier vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, werm 
der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteigerung zur 
Sicherung kirchlicher Forderungen erfolgt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 9. Juni 1898. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
Frhr. v. d. Recke. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. v. Bülow. Tirpitz.
	        
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