Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Anlage 1. 
Kirchengesect, 
betreffend 
die Vertretung der Propstei-(Kreis.) Synodal-Verbände und des Ge- 
sammt-Synodal--Verbandes der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Schleswig-Holstein in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Vom 8. Juni 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode für die evangelisch lutherische 
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 
5. 1. . 
DerPropstcisSynodabAusschuß(§.76detKikchengemeindeiuanynodals 
Ordnung vom 4. November 1876), im Kreise Herzogthum Lauenburg der Kreis- 
Synodal-Ausschuß G. 5 der Verordnung vom 7. November 1877), vertritt den 
Propstei. Kreis.) Synodal-Verband in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zu 
jeder den Propstei= (Kreis.) Synodal-Verband verpflichtenden schriftlichen Willens- 
erklärung des Propstei. (Kreis.) Synodal-Ausschusses bedarf es der Unterschrift des 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zweier Mitglieder des Synodal-Aud- 
schusses, sowie der Beidruckung des Amtsfiegels. 
. 2. 
Die Vertretung des Gesanimt- Synodal · Verbandes in vermoͤgensrechtlichen 
Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesammt- 
Synodal-Ausschusses C. 94 der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 
4. November 1876), so daß die Mitglieder des letzteren in der in §. 95 Absatz 2 
Satz 4 bezeichneten Weise an den Entschließungen des Konsistoriums theilzu- 
nehmen haben. 
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Gesammt-Synodal-Verband 
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Ver- 
merks, daß der Gesammt. Synodal-Ausschuß bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, 
der Unterschrift des Konsistorial-Präsidenten oder seines Vertreters und der Bei- 
druckung des Amtssiegels. . 
(Nr. 10003.) 27
	        
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