— 119 —
Anlage 1.
Kirchengesect,
betreffend
die Vertretung der Propstei-(Kreis.) Synodal-Verbände und des Ge-
sammt-Synodal--Verbandes der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Vom 8. Juni 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode für die evangelisch lutherische
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
5. 1. .
DerPropstcisSynodabAusschuß(§.76detKikchengemeindeiuanynodals
Ordnung vom 4. November 1876), im Kreise Herzogthum Lauenburg der Kreis-
Synodal-Ausschuß G. 5 der Verordnung vom 7. November 1877), vertritt den
Propstei. Kreis.) Synodal-Verband in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zu
jeder den Propstei= (Kreis.) Synodal-Verband verpflichtenden schriftlichen Willens-
erklärung des Propstei. (Kreis.) Synodal-Ausschusses bedarf es der Unterschrift des
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zweier Mitglieder des Synodal-Aud-
schusses, sowie der Beidruckung des Amtsfiegels.
. 2.
Die Vertretung des Gesanimt- Synodal · Verbandes in vermoͤgensrechtlichen
Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesammt-
Synodal-Ausschusses C. 94 der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom
4. November 1876), so daß die Mitglieder des letzteren in der in §. 95 Absatz 2
Satz 4 bezeichneten Weise an den Entschließungen des Konsistoriums theilzu-
nehmen haben.
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Gesammt-Synodal-Verband
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Ver-
merks, daß der Gesammt. Synodal-Ausschuß bei dem Beschlusse mitgewirkt hat,
der Unterschrift des Konsistorial-Präsidenten oder seines Vertreters und der Bei-
druckung des Amtssiegels. .
(Nr. 10003.) 27