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Zu jeder den Kreis-Synodal-Verband verpflichtenden schriftlichen Willens-
erklärung des Kreis-Synodal-Vorstandes bedarf es der Unterschrift des Vor-
sitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes, sowie
der Beidruckung des Amtssiegels.
Die Beschlüsse des Kreis= Synodal-Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Konsistoriums:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Fall einer Iwangs-
versteigerung zur Sicherung eingetragener kirchlicher Forderungen nokh-
wendig ist;
2) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken;
3) bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei Er-
richtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebesthätigkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 8. Juni 1898.
(L. 8.) Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 10004.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Thell der Bezirke der Amtsgerichte Blankruheim, Geilenkirchen,
Boppard, Cochem, Grevenbroich, Saarlouis, Lebach, Biiburg, Daun,
Reumagen, Perl, Trier, Wanweiler, Wittlich, Prüm und Saardurg.
Vom 22. Juni 1898.
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Geset- Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörige Gemeinde Rohr,
sowie für die in demselben Amtsgerichtsbezirk belegenen Bergwerke Abend-
stern, Alter Mann, Charlotte, Eichholz, Eisfeld, Ermberg, Eschleidchen,
(Nr. 10003.— 10##.)