Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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. 4. 
Ordnungsstrafen sind: 
1) Warnung, 
22) Verweis. 
Zur Verhängung derselben ist außer dem Unterrichtsminister die Fakultät 
befugt, bei welcher der Privatdozent habilitirt ist. . . 
Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Privotdozenten Gelegenheit 
zu geben, sich Uber die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu verantworten. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe 
durch schriftliche Verfügung. 
Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch die Fakultät findet 
binnen einer mit der Zustellung dieser Verfügung beginnenden Frist von zwei 
Wochen Beschwerde an den Unterrichtsminister statt. 
.5. 
Der Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent muß ein förmliches 
Oisziplinarverfahren vorangehen. 6 
Zur Einleitung desselben ist außer dem Unterrichtsminister die Fakultät 
befugt, bei welcher der Privatdozent habilitirt ist. 
Vor Einleitung des Verfahrens durch den Ucnterrichtsminister ist der 
Fakultät Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. 
Untersuchungskommissar ist der Universitätsrichter; der Beamte der Staats- 
anwaltschaft wird durch den Unterrichtsminister ernannt. 
K. 6. 
Die entscheidende Disziplinarhehörde erster Instanz ist die Fakultät, bei 
welcher der Privatdozent habilitirt ist. 
In dieser Eigenschaft ist die Fakultät als Provinzialbehörde im Sinne des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 anzusehen. Für ihre Zusammensetzung sind die- 
selben Bestimmungen maßgebend, welche sonst für die Geschäftsführung der 
Fakultät gelten. 
S. 7. 
Die im letzten Absatze des F. 45 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 vor- 
gesehene mündliche Verhandlung muß stattfinden, sofern der Angeschuldigte dar- 
auf anträgt. In derselben ist ein von dem akademischen Senat zu bezeichnendes 
Mitglied der Universität zu hören. 
Dem Angeschuldigten steht es frei, sich bei der mündlichen Verhandlung 
des Beistandes eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers zu bedienen. 
K. 8. 
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, die Bestimmungen dieses 
Gesetzes auch auf die Privatdozenten an technischen und sonstigen Hochschulen 
in einer der Verfassung dieser Anstalten entsprechenden Weise auszudehnen.
	        
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