Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 23. — 
Inhallt: esez, betreffend die Blldung von Parochialverbänden in der Provinz Schleswig · Holsteln, 
S. 1385. — Geseh, betressend die Bewllligung welterer Staatsmittel zur Berbesserung der 
Wohnungeverhältnisse von Arbeitern, die in staalsichen Betrleben beschäftigt sind, und von geriag 
besolteten Staa#b#mten, S. 157. 
  
  
  
(Nr. 10007.) Gesetz, betreffend die Bildung von Parochialverbänden in der Provinz 
« Schleswig-Holstein. Vom 25. Junl 1898. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
für die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 
K. 1. 
« Die nach dem anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Bildung von 
Parechialverbänden, vom 25. Juni 1898 zu bildenden Gesammtverbände monn 
Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
gehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und verklagt werden. 
Die Anleihen dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur 
Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen ver- 
wendet werden. " 
§.2. 
Die Verbandsvertretungen der Gesammtverbände und deren Organe üben 
die im Artikel 1 §. 2 Absatz 2 und Artikel II des Kirchengesetzes gedachten Rechte 
in Betreff der Vermögensverwaltung ihrer Verbände und der Verwtung der- 
selben in vermögensrechtlicher Beziehung. 
- Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten 
gegenüber nach Artikel 1 §. 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes festgestellt. 
F. 3. 
Das Kirchengesetz kann ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab- 
geändert werden. 
K. 4. 
Die Anordnung, durch welche die im Kirchengesetze bezeichneten Rechte und 
Mllichten ganz oder theilweise einem Gesammtverbande übertragen werden , bedarf 
der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Gesey-Samml, 1898. (Nr. 10007.) 80 
Ausgegeben zu Berlin ben 16. Jull 1808.
	        
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