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Aulage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Bildung von Parochialverbänden in der Provinz SchleswigHolstein.
Vom 25. Juni 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch -lutherischrn Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein für diese Kirche, was folgt:
Artikel I.
K. 1.
In Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht
verbundene Parochien umfassen, können die im Artikel II dieses Gesetzes bezeich-
neten Rechte und Pflichten gang oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen
Kirchengemeinden der betreffenden Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung
angrenzender Girchengemeinden gebildeten Parochialverbande übertragen werden.
Die Bildung des Parochialverbandes erfolgt durch das Konsistorium unter
Theilnahme der Mitglieder des Ausschusses der Gesammtspnode und erfordert die
Zustimmung aller betheiligten Gemeinden oder, falls die Seelenzahl der ihr zu-
stimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesammtseelenzahl des zu bil-
denden Parochialverbandes beträgt, die Genehmigung der Gesammtsynode.
8. 2.
Die dem Parochialverbande übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen
werden von einer besonderen Verbandsvertretung ausgeübt, welche aus den Vor-
sitzenden der Kirchenvorstände sämmtlicher Verbandsgemeinden und der mindestens
doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bilden ist. Letztere sind von den
Kirchenkollegien der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Aeltesten und Ver-
tretern der betreffenden Gemeinden auf die Dauer ihres Hauptamtes zu wählen.
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Parochialverband in ver-
mögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen nach
(Nr. 1000F.)